Was ist eine Gewährleistungsbürgschaft? Definition und Beispiel
Die Gewährleistungsbürgschaft dient zur Absicherung des Auftraggebers, wenn innerhalb eines Gewährleistungszeitraums Mängel auftauchen und der Auftragnehmer diese nicht zu beheben vermag. In den meisten Fällen wird die Gewährleistungsbürgschaft im Rahmen von baulichen Aktivitäten genutzt, eher selten – wenn auch möglich – im Verkaufsfall.
Als Grundprinzip gilt: Ist ein Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht mehr im Stande, Mängel zu beheben, sei es durch nicht vorhandene Kapazitäten oder Insolvenz, wird der Bürge herangezogen, um bestehende Mängel zu beseitigen.
Ein Beispiel für die Gewährleistungsbürgschaft
Eine Baufirma wird beauftragt, ein größeres Bauwerk, beispielsweise ein Krankenhaus, zu fertigen. Hier gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch, kurz BGB, eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke. Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, als Grundlage genommen, gilt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren für Bauwerke.
Das bedeutet, der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, das Gebäude frei von Mängeln zu übergeben. Weiterhin ist er verpflichtet, jeden Mangel, der innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckt wird, zu beheben. Der Auftraggeber möchte sich sicher sein, dass diese Gewährleistung wirklich gegeben ist, was ja nicht der Fall wäre, wenn der Auftragnehmer Insolvenz anmelden müsste.
Eine gängige Praxis ist seitens des Auftraggebers der Sicherheitseinbehalt. Darunter versteht man das Einbehalten einer gewissen Summe, in der Regel 5% des Auftragsvolumens, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Dies hätte jedoch Liquiditätsprobleme zur Folge, daher möchte die Baufirma lieber eine Gewährleistungsbürgschaft abschließen, um den vollen Lohn zu bekommen und dem Auftraggeber dennoch die nötige Sicherheit zu bieten.
Als Bürge kann im Prinzip jeder Mensch auftreten, doch werden Auftraggeber in der Regel auf ein Kreditinstitut oder eine Versicherung als Bürge bestehen, da eine Einzelperson in der Regel keine Sicherheit darstellt – schließlich geht es beim Bau großer Gebäudekomplexe wie einem Krankenhaus häufig um große Geldsummen, die ein einzelner Mensch meist kaum aufbringen kann.
Dauer und Höhe der Gewährleistungsbürgschaft
Für gewöhnlich wird eine Gewährleistungsbürgschaft unbefristet ausgestellt, da die Bürgschaft ohnehin mit Ablauf der Gewährleistungsfrist hinfällig wird, da dann keine Grundlage mehr existiert, um den Bürgen in die Verantwortung zu nehmen. Die Höhe der Bürgschaft liegt in der Regel bei maximal 5% des Auftragsvolumens.
Generell gilt zwar, dass bei einem Vertrag beide Parteien diesen so gestalten können, wie sie möchten, doch kann dieser im Streitfall von einem Gericht schnell als unzulässig erklärt werden, wenn die vereinbarten Zahlen unrealistisch sind.
Wird beispielsweise im Vertrag eine Gewährleistungsfrist von 40 Jahren und eine Bürgschaftshöhe von 200% des Auftragsvolumens vereinbart, ist dies nur eine scheinbare Sicherheit für den Auftraggeber, da dieser Vertrag vor keinem Gericht standhalten würde.
Wann greift die Gewährleistungsbürgschaft?
Der Auftragnehmer ist unabhängig von einer Gewährleistungsbürgschaft oder einem Sicherheitseinbehalt dazu verpflichtet, Mängel zu beheben. Sind beispielsweise erhebliche Baumängel vorhanden, deren Reparatur 5% des Auftragsvolumens übersteigen würde, ist der Auftragnehmer dennoch in der Pflicht, die Reparaturarbeiten durchzuführen.
Die Gewährleistungsbürgschaft dient daher nur als eine Sicherheit für den Auftraggeber innerhalb eines gewissen Rahmens, aber der Bürge übernimmt in der Regel keine volle Verantwortung für die Behebung sämtlicher Mängel.
Der Hauptaspekt liegt bei der Absicherung gegen das Risiko einer Insolvenz des Auftragnehmers, da dieser dann nicht mehr im Stande ist, Mängel zu beseitigen. Sollte jedoch der Auftragnehmer sich aus unzulässigen Gründen heraus weigern, einen Mangel zu beheben, greift die Gewährleistungsbürgschaft nicht.
Sagt beispielsweise die Baufirma, nach ihrem Dafürhalten seien Fenster mit 20 Grad Schieflage vollkommen in Ordnung, und würde sie deshalb keine Anpassung vornehmen, kann hier nicht der Bürge in die Verantwortung gezogen werden. In solchen Streitfällen bedarf es einer juristischen Klärung.