Was ist ein Akzeptierungsakkreditiv? Definition und Erklärung

Das Akzeptierungsakkreditiv, auch bekannt als Wechselakkreditiv, ist ein Akkreditiv, bei dem die Akkreditivbank (Bank, die das Akkreditiv auf Weisung des Akkreditivauftraggebers eröffnet) vertraglich verpflichtet ist, bei Vorlage bestimmter Warendokumente und Erfüllung zwischen Akkreditivauftraggeber (meist Importeur) und Begünstigtem (meist Exporteur) vereinbarter Bedingungen eine gezogene Tratte respektive einen gezogenen Wechsel des Exporteurs zu akzeptieren. Das Akzeptierungsakkreditiv gehört demzufolge zur Gruppe der Dokumentenakkreditive.

Die rechtliche Grundlage für das Akzeptierungsakkreditiv ist in Art. 7 ERA 600 zu finden, wo es u.a. heißt, dass die eröffnende Bank „vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren und sie bei Fälligkeit zu bezahlen” hat.

Ablauf beim Akzeptierungsakkreditiv: Beispiel im Importgeschäft

Grundlage eines Akzeptierungsakkreditivs ist der Abschluss eines Kaufvertrages üblicherweise zwischen Exporteur und Importeur. Nach Unterzeichnung des Vertrages weist der Importeur seine Bank an, ein Akzeptierungsakkreditiv zu eröffnen. Der Importeur wird zum Akkreditivauftraggeber, die Bank des Importeurs zur eröffnenden Bank respektive Akkreditivbank

Nun wird das Akzeptierungsakkreditiv gegenüber der Bank des Exporteurs eröffnet, woraufhin diese das Akkreditiv gegenüber dem Exporteur avisiert und damit zur avisierenden Bank wird.

Der Exporteur liefert dem Importeur die Ware und händigt die Warendokumente der avisierenden Bank aus. Diese reicht die Dokumente schließlich an die eröffnende Bank weiter, so dass alle Akkreditivbedingungen erfüllt sind und die eröffnende Bank nun eine vom Begünstigten gezogene Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit zu bezahlen hat. Die Wechselsumme der Tratte entspricht logischerweise dem Gegenwert der gelieferten Ware (bzw. dem Gegenwert der Warendokumente, deren Inhaber auch der Eigentümer der Ware ist).

Der letzte Schritt sieht die Übergabe der Warendokumente von der Akkreditivbank an den Importeur vor, nachdem er den entsprechenden Gegenwert beglichen hat.

Akzeptierungsakkreditiv-Kosten

Für die Eröffnung und Avisierung eines Akzeptierungsakkreditivs fallen natürlich Kosten an, die grundsätzlich vom Akkreditivauftraggeber (Importeur) oder vom Akkreditivbegünstigten (Exporteur) beglichen werden können. Oft ist es der Fall, dass der Importeur die anfallenden Kosten bei der eröffnenden Bank, der Exporteur die anfallenden Gebühren bei der avisierenden Bank übernimmt.

Je höher der Gegenwert für die gelieferte Ware bzw. für die Warendokumente ist, desto höher sind letztlich auch die Gebühren oder Provisionen, die für das Akzeptierungsakkreditiv zu entrichten sind.

Normalerweise werden die Kosten für das Akzeptierungsakkreditiv nicht gleich nach Eröffnung desselben fällig, sondern erst, nachdem die Warendokumente übergeben und alle Akkreditivbedingungen erfüllt worden sind.