Was ist ein Akkreditiv? Definition und Erklärung

Ein Akkreditiv ist die vertragliche festgehaltene Verpflichtung einer Bank oder eines gewerbsmäßigen Kreditinstituts, nach Weisung des Akkreditivauftraggebers eine Zahlung in bestimmter Höhe an einen Begünstigten zu leisten. Die Zahlung erfolgt allerdings nur bei Vorlage bestimmter Dokumente und innerhalb einer festgesetzten Zeitspanne. Im Englischen wird das Akkreditiv auch „letter of credit“ (LC) genannt.

Der Begriff „Akkreditiv“ leitet sich vom lateinischen Wort „accreditivus“ ab, das so viel wie „Vertrauen“ bedeutet. Ihrer Natur nach sind Akkreditive abstrakte Zahlungsversprechen an einen Akkreditivbegünstigten und damit losgelöst von Kaufverträgen und ähnlichen Verträgen.

Am Akkreditiv sind in der Regel vier Parteien beteiligt: Verkäufer (meist Exporteur), Käufer (meist Importeur), Akkreditivbank (Bank des Käufers) und avisierende Bank oder Akkreditivstelle (meist Bank des Verkäufers).

Ablauf beim Akkreditiv: Beispiel im Importgeschäft

Importeur und Exporteur schließen einen Kaufvertrag ab. Daraufhin stellt der Importeur bei seiner Bank einen Antrag zur Akkreditiveröffnung, wodurch er zum Akkreditivauftraggeber wird und seine Bank zur Akkreditivbank. Die Akkreditivbank eröffnet das Akkreditiv anschließend gegenüber der avisierenden Bank des Verkäufers. Aus dem Grund wird die Akkreditivbank des Käufers auch eröffnende Bank genannt.

Die avisierende Bank nimmt nun die Avisierung des Akkreditivs gegenüber dem Exporteur vor, woraufhin dieser die Waren ausliefert. Zeitgleich reicht der Exporteur die Warendokumente bei der avisierenden Bank ein, damit sie diese anschließend an die eröffnende Bank weiterreichen kann. Im Zuge der Übergabe wird der Gegenwert für die Waren belastet.

Der finale Schritt ist letztlich die Übergabe der Warendokumente von der eröffnenden Bank an den Importeur, wobei zeitgleich das Konto des Importeurs mit dem entsprechenden Gegenwert belastet wird.

Rechtliche Grundlagen für das Akkreditiv

Rechtlich gesehen handelt es sich beim Akkreditiv um eine Geschäftsbesorgung, die die Akkreditivbank dazu vertraglich verpflichtet, nach Weisung des Akkreditivauftraggebers bei Übergabe bestimmter Unterlagen und innerhalb einer bestimmten Frist zu handeln respektive eine Zahlung zu verlassen. In der Regel wird, wie im obigen Beispiel beschrieben, auf Geheiß des Akkreditivauftraggebers von der Akkreditivbank die Akkreditiveröffnung gegenüber der Korrespondenzbank des Exporteurs oder dem Exporteur selbst avisiert.

Das Akkreditiv ist grundsätzlich in den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA 600 vom Juli 2007) kodifiziert und geregelt. Der BGH in Deutschland bewertet die ERA 600 als „Handelsbrauch“.

In Art. 2 ERA 600 ist die Definition des Akkreditivs zu finden. Hier heißt es:

„Vereinbarung, wonach eine im Auftrag und nach den Weisungen eines Kunden oder eine im eigenen Interesse handelnde Bank gegen vorgeschriebene Dokumente eine Zahlung an einen Dritten .. zu leisten … hat“

Art. 2 ERA 600

In den Artikeln 19-28 ERA 600 werden alle Warendokumente aufgelistet, die von der Akkreditivbank erst einmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und nach erfolgreicher Prüfung auch akzeptiert werden müssen.

Sagt die Akkreditivbank dem Begünstigten (meist Exporteur) die Zahlung aus dem Akkreditiv zu, besteht gemäß § 780 BGB ein selbständiges Schuldversprechen. Auch bekannt ist dieses Schuldversprechen als „abstraktes Zahlungsversprechen“. Die Annahme des Schuldversprechens erfolgt stillschweigend und bedarf gemäß § 350 HGB keines schriftlichen Vertrages.

Wirtschaftliche Bedeutung von Akkreditiven

Die wirtschaftliche Bedeutung von Akkreditiven ist nicht zu unterschätzen, da der Exporteur als Akkreditivbegünstigter durch das abstrakte Zahlungsversprechen der Akkreditivbank eine Sicherheit für die Zahlung der gelieferten Ware erhält. Sollte der Importeur als Akkreditivauftraggeber nicht in der Lage sein, die gelieferte Ware zu bezahlen, kann sich der Exporteur an die Akkreditivbank wenden und die Einlösung des abstrakten Zahlungsversprechens durchsetzen.

Der Importeur hingegen kann mit Hilfe von Akkreditiven den vertragsgemäßen Warenexport sicherstellen. Der Exporteur liefert die Ware aus und erhält erst nach Erfüllung der Akkreditivbedingungen respektive nach Einreichung der Warendokumente den Gegenwert für die exportierte Ware.

Akkreditiv-Arten

Da die wirtschaftliche Bedeutung von Akkreditiven sehr groß ist, gibt es eine Vielzahl verschiedener Akkreditiv-Arten. Akkreditive werden wie folgt unterschieden:

Akkreditive nach Art und Fälligkeit der Leistung

Akkreditive nach Art der Verpflichtung

Akkreditive nach Art der Bedingungen

  • Barakkreditiv
  • Dokumentenakkreditiv
  • Warenakkreditiv

Akkreditiv-Kosten

Bei der Eröffnung und Avisierung eines Akkreditivs entstehen natürlich Kosten, die entweder vom Akkreditivauftraggeber oder vom Begünstigten gezahlt werden können. Üblich ist, dass der Auftraggeber die anfallenden Gebühren bei der Akkreditivbank begleicht und der Begünstigte die Gebühren bei der avisierenden Bank. Generell gilt: Je höher der Gegenwert für die übergebenen Dokumente ist, desto höhere Akkreditiv-Kosten fallen auch an.

Die Kosten für das Akkreditiv werden im Regelfall erst bei der Übergabe der Dokumente gezahlt, nicht schon bei der Eröffnung des Akkreditivs.