Was ist ein unwiderrufliches Akkreditiv? Definition und Erklärung

Das unwiderrufliche Akkreditiv gehört zu den Dokumentenakkreditiven, bei denen gegen Vorlage von bestimmten (Waren-)Dokumenten eine Zahlung geleistet werden muss. Eröffnet eine Akkreditivbank (eröffnende Bank) also ein unwiderrufliches Akkreditiv, so ist sie verpflichtet, bei Vorlage von vorab vereinbarten Dokumenten tatsächlich die Zahlung zu leisten – ohne Wenn und Aber! Der Begünstigte (meist Exporteur) kann sich also ziemlich sicher sein, sein Geld für eine Warenlieferung auch wirklich zu erhalten.

Das unwiderrufliche Akkreditiv wird in der globalisierten Welt von heute gern genutzt, da das Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank auch tatsächlich eingehalten wird. Die Akkreditivbank prüft bei Vorlage der (Waren-)Dokumente lediglich die Echtheit und Korrektheit der Dokumente, nicht die Ware selbst. Sollte die Bank nach Prüfung der Dokumente zum Schluss kommen, dass diese in Ordnung sind, kommt sie ihrer Zahlungsverpflichtung nach.

Ablauf beim unwiderruflichen Akkreditiv – Beispiel im Importhandel

Zu Beginn muss erst einmal ein Kauf- oder Liefervertrag abgeschlossen werden. Besonders üblich sind Akkreditive bei überseeischen Geschäften, so dass wir in unserem Beispiel nun von einem Importeur und einem Exporteur ausgehen.

Der Kauf- bzw. Liefervertrag legt die Zahlungsbedingungen fest, die der Importeur einhalten sollte. Hier können sich dann Exporteur und Importeur auf ein unwiderrufliches Akkreditiv als Zahlungsmöglichkeit einigen. Die vorzulegenden (Waren-)Dokumente und Akkreditivbedingungen werden hier gemeinsam spezifiziert und festgelegt.

Der Importeur gibt schließlich seiner Akkreditivbank den Auftrag, das unwiderrufliche Akkreditiv gegenüber der Bank des Exporteurs (Akkreditivstelle / Avisbank / avisierende Bank) zu eröffnen, weshalb die Akkreditivbank auch eröffnende Bank genannt wird. Die avisierende Bank des Exporteurs eröffnet daraufhin das unwiderrufliche Akkreditiv gegenüber dem Exporteur als Begünstigten. Dieser reicht daraufhin die (Waren-)Dokumente bei der avisierenden Bank ein, die dieselben auf Konformität mit den Akkreditivbedingungen prüft.

Sollten alle Dokumente in Ordnung sein, leistet die avisierende Bank (zumindest bei einem bestätigten Akkreditiv) die entsprechende Zahlung an den Exporteur und erhält nach Übergabe der (Waren-)Dokumente den Gegenwert von der eröffnenden Bank. Die eröffnende Bank belastet das Konto des Importeurs, nachdem sie ihm die Originaldokumente ausgehändigt hat. Nachdem die Ware beim Importeur angekommen ist, ist er nicht mehr nur Eigentümer (aufgrund der Warendokumente), sondern schließlich auch Besitzer der Ware.

Beteiligte bei einem unwiderruflichen Akkreditiv

Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv sind in der Regel vier Parteien beteiligt: Akkreditivauftraggeber (Importeur), Akkreditivbank (eröffnende Bank / Bank des Importeurs), avisierende Bank (Bank des Exporteurs) und Begünstigter (Exporteur). Es ist handelsüblich, dass der Begünstigte den Gegenwert für die gelieferte Ware von der avisierenden Bank, also seiner eigenen Bank, erhält, welche sich schließlich den entsprechenden Betrag von der eröffnenden Bank zurückholt, nachdem sie ihr die (Waren-)Dokumente übergeben hat.

Unterschied zwischen unwiderruflichem und widerruflichem Akkreditiv

Wie der Name schon sagt, ist ein unwiderrufliches Akkreditiv schlicht und ergreifend unwiderruflich und kann demgemäß von der eröffnenden Bank unter keinen Umständen mehr zurückgenommen oder geändert werden. Ein widerrufliches Akkreditiv ist eben widerruflich und jederzeit von der Akkreditivbank änderbar.

Widerrufliche Akkreditive sind nicht besonders üblich, zumal dem Exporteur kaum Zahlungssicherheit durch dasselbe zugesichert wird. Die eröffnende Bank könnte im schlimmsten Fall einfach ihr (abstraktes) Zahlungsversprechen zurückziehen, nachdem die Ware bereits ausgeliefert worden ist.

Kosten für ein unwiderrufliches Akkreditiv

Für die Eröffnung und Avisierung von Akkreditiven fallen selbstverständlich Kosten an. Gang und gäbe ist heutzutage, dass sich der Akkreditivauftraggeber und der Begünstigte die Kosten teilen, so dass der Importeur die Kosten für das unwiderrufliche Akkreditiv bei der Akkreditivbank übernimmt und der Exporteur die entsprechenden Gebühren bei der Avisbank (Akkreditivstelle).

Natürlich kann allerdings auch vereinbart werden, dass der Akkreditivauftraggeber oder der Begünstigte alle anfallenden Kosten für das unwiderrufliche Akkreditiv übernehmen wird.