Was ist eine Elternbürgschaft? Definition, Grundprinzip und Sonderformen

Elternbürgschaft: Unterzeichnung einer Elternbürgschaft durch den Vater
Ohne Elternbürgschaft können viele junge Erwachsene keine Wohnung mieten!

Die Elternbürgschaft wird, wie der Name bereits verdeutlicht, in aller Regel von Eltern zur Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder genutzt. Diese Bürgschaft gehört zu den risikoreicheren Formen und ist als eine Mietbürgschaft oder Privatpersonenbürgschaft zu betrachten.

In den meisten Fällen wird die Elternbürgschaft angewandt, um den eigenen Kindern das Mieten einer Wohnung zu ermöglichen. Da gerade Auszubildende und Studierende entweder kein regelmäßiges oder nur ein geringes Einkommen haben, wird vom Vermieter oftmals eine Elternbürgschaft gefordert.

Diese Art der Bürgschaft kann aber auch für die Unterstützung von einkommensschwachen Erwachsenen verwendet werden. Der Bürge muss dann für nicht beglichene Zahlungen von Miete, Nebenkosten oder auch vom Mieter verursachte Schäden aufkommen.

Ein Beispiel für die Elternbürgschaft

Nach dem erfolgreichen Schulabschluss sowie einer erhaltenen Lehrstelle möchte ein junger Mensch gerne in die Nähe seiner Arbeitsstätte ziehen. Durch das geringe Einkommen des jungen potenziellen Mieters sieht der Vermieter jedoch seine Immobilie in Gefahr, da er annimmt, dass eventuell entstehende Schäden nicht bezahlt werden könnten.

Wird beispielsweise eine Tür beschädigt, muss diese, wenn der Schaden durch fahrlässiges Handeln des Mieters entstanden ist, von diesem ersetzt werden. Doch kann das eine auszubildende Person mit ihrem geringen Einkommen wirklich stemmen?

Um sicherzustellen, dass der Schaden beglichen werden kann, fordert der Vermieter eine Mietsicherheit in Form einer Elternbürgschaft. Im Normalfall wird vom Vermieter eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft gefordert. Das bedeutet, er muss im Schadensfall nicht erst versuchen, das Geld vom Mieter einzutreiben, sondern kann seine Forderungen direkt beim Bürgen geltend machen.

Die Elternbürgschaft kann auf drei Arten Zustandekommen, welche unterschiedliche Konditionen haben.

Die geforderte Elternbürgschaft

In diesem Fall fordert der Vermieter, wie im Beispiel beschrieben, von dem potentiellen Mieter eine Elternbürgschaft. Die Erziehungsberechtigten können diese Bürgschaft annehmen, um dem Nachwuchs die Mietwohnung zu ermöglichen.

Bei dieser Form der Elternbürgschaft gibt es eine Grenze für die höchstmögliche Forderung. Diese beträgt drei Nettokaltmieten. Wurde eine Kaution hinterlegt, fließt diese in die Rechnung mit ein und der vom Bürgen verlangte Betrag kann maximal drei Nettokaltmieten abzüglich der hinterlegten Kaution betragen.

Beträgt die hinterlegte Kaution mindestens drei Nettokaltmieten, so darf in diesem Fall keine weitere Forderung an den Bürgen gestellt werden.

Die unaufgeforderte Elternbürgschaft

Bei der unaufgeforderten Elternbürgschaft bieten die Eltern des potentiellen Mieters dem Vermieter die Elternbürgschaft an, ohne dass dieser sie gefordert hat. Dabei gilt aber schon die Aussage des Vermieters, ein Mietverhältnis sei ohne eine gewisse Mietsicherheit nicht möglich, als implizite Form der Forderung nach einer Bürgschaft.

Der Vorschlag, als Bürge einzutreten, muss voll und ganz von den Eltern ausgehen, ohne derlei Andeutungen von Seiten des Vermieters – nur dann handelt es sich um eine unaufgeforderte Elternbürgschaft. Dafür ist sie aber auch besonders risikoreich, da es hier keine Obergrenze für die vom Vermieter gestellten Forderungen gibt.

Entsteht durch den Mieter beispielsweise ein Schaden im Wert von fünf Nettokaltmieten, muss diese Forderung vom Bürgen beglichen werden, ebenso wie jeder noch höhere Schaden auch. Ohne eine existente Obergrenze spielt auch eine hinterlegte Kaution keine Rolle bezüglich der erlaubten Forderungen.

Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, eine individuelle Obergrenze für die Höhe der Forderungen in den Bürgschaftsvertrag aufzunehmen, sofern der Vermieter als Vertragspartner mit dieser einverstanden ist.

Die Elternbürgschaft als Rettungsbürgschaft

Droht einem erwachsenen Kind aufgrund ausbleibender Zahlungen die Kündigung des Mietvertrags, kann die Elternbürgschaft dazu genutzt werden, diese abzuwenden. Die Eltern des Mieters übernehmen diese Rettungsbürgschaft, welche, wie die unaufgeforderte Bürgschaft, keine Obergrenze hat.

Jede Forderung wird ungeachtet deren Höhe beim Bürgen gestellt, welcher diese begleichen muss. Dies ist die risikoreichste Form der Bürgschaft und sollte nur genutzt werden, wenn absolutes Vertrauen zwischen den Familienmitgliedern besteht, da sie während eines laufenden Mietvertrags zustande kommt.

In diesem Falle stehen schon offene Forderungen an, die Bürgschaft kommt also direkt zum Tragen und im schlimmsten Fall sind Eltern dazu gezwungen, über eine lange Zeit viele Monatsmieten zu übernehmen.

Unser Video zum Thema: „Die Elternbürgschaft als Mietsicherheit“

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