Was ist der Gewährleistungseinbehalt nach VOB? Definition und Beispiel

Blaupause eines Architekten und Stift: ohne Gewährleistungseinbehalt nach VOB werden im Baugewerbe keine großen Projekte abgeschlossen
Ohne Gewährleistungseinbehalt nach VOB geht im Baugewerbe oft nichts!

Bei Bauaufträgen unterliegt der Bauunternehmer gewissen Gewährleistungen. So muss er beispielsweise sicherstellen, dass Baumängel behoben werden. Damit der Auftraggeber einen Baumangel auch dann beheben lassen kann, wenn der Bauunternehmer selbst insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, kann ein gewisser Geldbetrag nach Übergabe des fertiggestellten Baus für einen begrenzten Zeitraum einbehalten werden. Dies ist der sogenannte Gewährleistungseinbehalt nach VOB.

Beispiel für den Gewährleistungseinbehalt nach VOB

Als Beispiel soll die Konstruktion einer Werkshalle dienen. Diese wurde fristgerecht erbaut und ohne sichtbare Mängel übergeben. Dennoch behält der Auftraggeber 5% des Auftragsvolumens ein, um etwaige später entdeckte Baufehler abzusichern.

Genau so ein Baufehler wird nach einigen Monaten im nördlichen Abschnitt der Halle entdeckt, denn ein Durchgang wurde mit den falschen Maßen gebaut, weswegen der Warentransport nun nicht, wie vorgesehen, abgewickelt werden kann. Diesen Fehler muss der Bauunternehmer nun beheben.

Doch was passiert, wenn dieser sich mit anderen Projekten verschätzt hat und die Ausbesserung nicht mehr durchführen kann? In diesem Fall kann der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt verwenden, um eine andere Firma mit der Korrektur zu beauftragen.

Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist nach VOB?

In der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, wird die Gewährleistungsfrist unterteilt nach speziellen Bereichen. Mit einer Gewährleistungsfrist von 4 Jahren wird bei Bauwerken an sich verfahren. Unter die vierjährige Frist fallen weiterhin beispielsweise Maler- und Pflasterarbeiten.

Eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach Abnahme haben hingegen elektronische Anlagen und von Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen.

Mit nur einem Jahr Gewährleistung wird nach der VOB bei feuerberührten und abgasgedämmten Teilen von industriellen Fertigungsanlagen verfahren.

Der Gewährleistungseinbehalt muss nach Ablauf der Gewährleistungspflicht an den Bauunternehmer ausgezahlt werden. In den meisten Fällen sind es die oben beschriebenen 4 Jahre.

Wie hoch wird der Gewährleistungseinbehalt nach VOB angesetzt?

In aller Regel verbleiben bei Verträgen nach VOB 5 Prozent des Auftragsvolumens als Gewährleistungseinbehalt beim Auftraggeber, dies hat sich der Erfahrung nach als angemessen erwiesen. Vertraglich können natürlich auch andere Sätze vereinbart werden, doch werden Verträge, die einen zu hohen Satz (zum Beispiel 10 Prozent) beinhalten, im Nachhinein für unwirksam erklärt, wenn sie vor ein Gericht gelangen.

Das Geld wird auf ein sogenanntes Sperrkonto einbezahlt und die entstehenden Zinsen kommen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Bauunternehmer zu Gute. Die Einzahlung auf das Sperrkonto ist eine Sicherheit für den Auftragnehmer. So bekommt er sein Geld zurück, auch wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig werden sollte.

Das Besondere am Sperrkonto ist, dass Auftraggeber und –nehmer nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Damit ist es ein sogenanntes „Und-Konto“.

Der Sicherheitseinbehalt, wie der Gewährleistungseinbehalt auch genannt wird, wird bis zu seiner Auszahlung an den Bauunternehmer nicht versteuert. Dies wurde so entscheiden, damit die Auftragnehmer keinen jahrelangen Steuervorauszahlungen ausgesetzt sind.

Was sind die Risiken für den Auftraggeber und den Auftragnehmer?

Der Gewährleistungseinbehalt nach VOB dient zur Absicherung des Auftraggebers, damit dieser seinen Gewährleistungsanspruch noch wahrnehmen kann, falls das Bauunternehmen bei Entstehung oder Entdeckung des Mangels nicht mehr existent oder handlungsfähig ist. Unabhängig von dem Gewährleistungseinbehalt hat der Bauunternehmer Mängel, die während der Gewährleistungspflicht auftreten, auf eigenen Kosten zu beheben.

Ist nun ein Schaden so gravierend, dass die Kosten zur Behebung den Gewährleistungseinbehalt übersteigen und ist der Auftragnehmer zugleich handlungsunfähig, so hat der Auftraggeber keine andere Möglichkeit, als entweder den Mangel bestehen zu lassen oder zusätzlich sein eigenes Geld auszugeben.

Doch auch die Baufirma selbst muss vor Risiken geschützt werden, was durch das Und-Konto geschieht, auf welchem der Sicherheitseinbehalt gelagert wird. Läge das Geld auf dem Konto des Auftraggebers oder wäre dieser der alleinige Inhaber des Sperrkontos, so würde im Falle einer Insolvenz auch der Gewährleistungseinbehalt zur Insolvenzmasse zählen, der Bauunternehmer würde zum Gläubiger und die Auszahlung des Geldes zu einer sehr unsicheren Angelegenheit werden.