Was ist der Sicherheitseinbehalt? Definition und Beispiel
Der Sicherheitseinbehalt ist eine Form der Absicherung des Auftraggebers, welche hauptsächlich bei Bauaufträgen zum Einsatz kommt. Der Auftraggeber behält einen Teil des vereinbarten Preises ein und zahlt diesen erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an den Auftragnehmer, in der Regel ein Bauunternehmen, aus. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass während der Gewährleistungsfrist auftauchende Baumängel wirklich behoben werden können, selbst wenn das ursprünglich beauftragte Bauunternehmen insolvent oder bereits nicht mehr existent ist.
Ein Beispiel zum Sicherheitseinbehalt
Es besteht ein Bauauftrag über die Errichtung einer Lagerhalle. Zur Absicherung hat der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent des Gesamtpreises für das Bauprojekt vorgenommen. Nach der Fertigstellung wird das Bauwerk ohne sichtliche Mängel an den Auftraggeber übergeben. Es besteht nun eine Gewährleistungsfrist, die in der Regel fünf Jahre beträgt (gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB).
Falls ein Vertrag geschlossen wurde, dessen Grundlage die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, ist (VOB-Werkvertrag), beträgt die Frist vier Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Auftragnehmer auftretende Baumängel beseitigen.
Stellt sich nun nach etwa einem Jahr heraus, dass der verbaute Untergrund der Last der sich in der Halle bewegenden Stapler nicht gewachsen ist und brüchig wird, muss das Bauunternehmen dieses Problem beheben. Ist dieses jedoch dazu nicht in der Lage, etwa, weil es inzwischen insolvent ist oder sich aufgelöst hat, kann der Auftraggeber seinen Sicherheitseinbehalt dazu verwenden, eine andere Firma zu beauftragen, um die Mängel zu beheben. Übersteigen die Kosten dafür den Sicherheitseinbehalt, so hat der Auftraggeber das Nachsehen.
Freie Wahl der Sicherungsart und Ersatz durch Bürgschaft: Vorteile für den Auftragnehmer
Laut der VOB kann der Auftragnehmer frei zwischen der Sicherungsart wählen. Daher kann ihn der Auftraggeber zu keinem Sicherheitseinbehalt verpflichten, wenn der Bauunternehmer eine Bürgschaft, bei einem geeigneten Bürgen natürlich, bevorzugt. Tatsächlich geschieht die Absicherung in der Praxis meist über eine Gewährleistungsbürgschaft, da der Sicherheitseinbehalt Liquiditätsprobleme für den Bauunternehmer mit sich bringen kann.
Für den Auftragnehmer ist es außerdem möglich, die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts zu fordern und diesen gegen eine Bürgschaft zu ersetzen. Der Auftraggeber kann dies nicht unterbinden, auch nicht mit vertraglichen Klauseln. Er muss das zurückbehaltene Geld freigeben, erhält aber dennoch eine Absicherung in Form einer Gewährleistungsbürgschaft mitsamt Bürgschaftsurkunde für den Fall, dass das Bauprojekt nicht abgeschlossen werden kann oder während der Zeit der Gewährleistung korrigiert werden muss.
Dauer und Höhe des Sicherheitseinbehalts
Der Sicherheitseinbehalt dauert für gewöhnlich entsprechend der vereinbarten Gewährleistungsfrist an, was bei einem Vertrag nach BGB bis zu fünf Jahre und bei einem Vertrag nach VOB bis zu vier Jahre sind. Danach muss das einbehaltene Geld an das Bauunternehmen ausgezahlt werden.
Bis zu diesem Punkt wird das Geld auf einem sogenannten Sperrkonto verwahrt. Dieses Konto wird als ein „Und-Konto“ angelegt, das bedeutet, dass beide Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass eine der beiden Vertragsparteien sich des Geldes bemächtigt und verschwindet.
Entstehende Zinsen kommen dem Auftragnehmer, dem Bauunternehmer, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu Gute, es wird demnach die gesamte Summe an den Auftraggeber ausgezahlt.
Dies gilt auch, wenn beispielsweise der Bauunternehmer nach zwei Jahren einen geeigneten Bürgen findet und den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ersetzt, dann wird ihm der Sicherheitseinbehalt inklusive der entstandenen Zinsen ausgezahlt.
Der Kostenpunkt für den Sicherheitseinbehalt ist nicht bindend festgelegt, befindet sich aber in der Regel bei fünf Prozent des Vertragsvolumens. Bei einem Bauauftrag von 300.000 Euro sind dies 15.000 Euro. Beide Vertragsparteien können sich auch auf einen geringeren oder höheren Prozentanteil einigen, jedoch kann ein Gericht den Vertrag für ungültig erklären, wenn der Sicherheitseinbehalt als zu hoch erachtet wird, was bereits bei sieben Prozent vorgekommen ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2013 muss der Bauunternehmer keine Steuern auf den Sicherheitseinbehalt zahlen, solange ihm dieser noch nicht übergeben wurde. Erst wenn der Sicherheitseinbehalt ausbezahlt wird, werden die zu zahlenden Steuern fällig. Mit dieser Regelung reagierte der Bundesfinanzhof auf den Umstand, dass Bauunternehmen stellenweise Steuern bis zu fünf Jahre vorauszahlen mussten und damit in finanzielle Nöte gerieten.