Was ist ein Reisesicherungsschein? Definition und Erklärung
Der Reisesicherungsschein gehört zu den Avalkrediten und wird deswegen in Fachkreisen auch als Reisesicherungsaval bezeichnet. Er dient der Absicherung im Voraus getätigter Zahlungen für eine Pauschalreise.
Die Bank oder die Versicherung (Avalkreditgeber) bürgt für die Rückzahlung der für eine Pauschalreise im Voraus getätigten Zahlungen des Reisenden, sollte der Reiseveranstalter (Avalkreditnehmer) insolvent gehen und weder die gebuchte Reise durchführen noch die vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen zurückzahlen können.
Seit bereits 1994 sind Reiseveranstalter in Deutschland verpflichtet, bei jeder gebuchten Pauschalreise einen Reisesicherungsschein an den jeweiligen Kunden auszuhändigen, um im Insolvenzfall die Rückzahlung bereits getätigter Zahlungen sicherzustellen.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 651t BGB darf ein Reiseveranstalter nur dann vor Beendigung einer Pauschalreise Zahlungen von einem Reisenden fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer „Kundengeldabsicherungsvertrag“ existiert. Dieser Kundengeldabsicherungsvertrag ist gleichzusetzen mit dem Reisesicherungsschein.
Gemäß § 651r Abs. 3 BGB dürfen nur Banken, gewerbsmäßige Kreditinstitute und Versicherungen als Sicherungsgeber die im Voraus zu leistenden Zahlungen eines Reisenden mittels Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft absichern.
Sollte ein deutscher Reiseveranstalter ohne Aushändigung eines Reisesicherungsscheins Zahlungen eines Kunden vor Beendigung der entsprechenden Pauschalreise fordern oder annehmen, kann er gemäß § 147b GewO zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert werden. Mehrfache Verstöße können gemäß § 35 GewO in ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren münden.
Seit 25. November 2015 gilt auch EU-weit, dass Reiseveranstalter den Anspruch auf Erstattung im Voraus getätigter Zahlungen für eine Pauschalreise absichern müssen (siehe hierzu Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über „Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen“).
Zweck des Reisesicherungsscheins
Der Reisesicherungsschein respektive Reisesicherungsaval schützt den Reisenden vor der Gefahr einer eintretenden Insolvenz des Reiseveranstalters; er dient demgemäß dem Zweck des Gläubigerschutzes. Das Risiko, dass der Reisende seine im Voraus gezahlten Zahlungen für eine Pauschalreise durch das Eintreten einer Insolvenz verliert, wird durch den Kundengeldabsicherungsvertrag sehr effektiv beseitigt.
Geht der Reiseveranstalter vor Beginn oder während der Pauschalreise pleite und kann er aufgrund seiner Insolvenz vertragliche Reiseleistungen nicht mehr ordnungsgemäß erbringen, tritt der Haftungsfall ein. Der Avalkreditgeber garantiert, den Schaden, der dem Reisenden entstanden ist, zu übernehmen.
Reisesicherungsschein: Bilanzierung
Da der Reisesicherungsschein zur Familie der Avalkredite gehört, wird er unter dem Strich bei den „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ ausgewiesen. Erfolgt die Bilanzierung nach IFRS wird der Reisesicherungsschein vom Avalkreditgeber als Eventualverbindlichkeit in den „Notes“ ausgewiesen.
Das Geschäft mit dem Reisesicherungsschein ist demzufolge ein außerbilanzielles Geschäft. Als Eventualverbindlichkeit ist der Aval nicht Teil der Bilanzsumme.
Reisesicherungsschein: Kosten
Generell zahlen Avalkreditnehmer eine Avalprovision an den Avalkreditgeber. Diese Provision ist das Produkt aus einem gemeinsam vereinbarten Prozentsatz und der Bürgschaftssumme. Auch die Kosten für einen Reisesicherungsschein sind grundsätzlich abhängig von der Haftungssumme, für die der Avalkreditgeber im Haftungsfall aufkommen müsste.