Was ist ein Rembourskredit? Definition und Erklärung

Der Rembourskredit ist eine spezielle Art des Akzeptkredits, dem ein überseeisches Warengeschäft zugrunde liegt. In bestimmten Fällen ist der Rembourskredit auch mit einer Kreditgewährung verbunden. Als Sicherheit dient die Einreichung von Warendokumenten. Zu diesen gehören beispielsweise Orderpapiere, Fracht- und Versicherungspapiere, Prüfungszertifikate und ähnliche Dokumente.

Das Wort „rembours“ ist französischen Ursprungs und bedeutet so viel wie „Rückzahlung einer Auslandsforderung durch Vermittlung einer Bank“. An einem Importgeschäft, das durch einen Rembourskredit abgesichert ist, sind Exporteur, Importeur und Remboursbank beteiligt.

Unterschied zwischen Rembourskredit und Akkreditiv

Oft werden die Begriffe „Rembourskredit“ und „Akkreditiv“ als Synonyme verwendet. Streng genommen ist dies allerdings nicht korrekt. Denn während ein Rembourskredit für alle Beteiligten sofort erkennbar ist, steht beim Akkreditiv nicht im Vorneherein fest, dass es hier auch zu einer Kreditgewährung kommen kann.

Direkter Rembourskredit und indirekter Rembourskredit

Es gibt zwei Arten des Rembourskredits: den direkten und den indirekten. Beim direkten Rembourskredit gibt es einen direkten Vertrag zwischen Importeur und Remboursbank. Beim indirekten Rembourskredit wird der Kontakt zur Remboursbank über die Hausbank des Importeurs hergestellt, so dass die Hausbank zum Vermittler des Rembourskredits wird. Der indirekte Rembourskredit wird deswegen gern auch als vermittelter Rembourskredit bezeichnet.

Ablauf beim Rembourskredit (Beispiel)

Ein Importeur möchte Waren von einem Exporteur erwerben, allerdings weder eine Vorauszahlung leisten noch einen (ungewollten) Warenkredit vom Exporteur beziehen. Aus dem Grund schließt er mit einer Remboursbank einen Rembourskreditvertrag ab, welcher die Gewährung eines Akzeptkredits gegen Zahlung einer Provision und die Übergabe bestimmter Warendokumente an die Remboursbank zur Folge hat.

Der Exporteur stellt nach Abschluss des Rembourskreditvertrages einen Wechsel respektive eine Tratte aus, welche die Remboursbank akzeptiert. Sie wird dadurch zum Bezogenen und geht die wechselrechtliche Verpflichtung ein, am Verfallstag die Tratte einzulösen.

Der Importeur selbst muss die Tratte nicht unterschreiben, da er sich bereits durch die Unterzeichnung des Rembourskreditvertrages gegenüber der Remboursbank verpflichtet hat.

Der Exporteur hat durch das Bankakzept Gewissheit, dass im Falle der Nicht-Begleichung der Forderungen durch den Importeur die Bank als zusätzlicher Schuldner (Bezogener) haftet. Daraufhin händigt er die gekorenen Orderpapiere an die Bank aus, wodurch die Bank zur Eigentümerin der zu exportierenden Waren wird.

Hat der Importeur die Wechselsumme gezahlt beziehungsweise die Tratte vor dem Verfallstag eingelöst, wird er schließlich zum alleinigen Eigentümer der Warenlieferung.