Was ist eine Wechselbürgschaft? Definition und Erklärung

Die Wechselbürgschaft, auch als Wechselaval bekannt, ist die schriftliche Verpflichtungserklärung eines Wechselbürgen, die wechselrechtliche Haftung für die Zahlung einer in einem Wechsel genannten Summe zu übernehmen. Der Wechselbürge kann ein Dritter sein, allerdings auch eine Person, deren Unterschrift bereits auf dem entsprechenden Wechsel zu finden ist.

Die Wechselbürgschaft führt zur Haftung des Wechselbürgen, sollte der Bezogene (Avalakzept), der Wechselaussteller oder der Indossant die Wechselsumme nicht begleichen können.

Rechtliche Grundlagen der Wechselbürgschaft

Die Wechselbürgschaft respektive der Wechselaval ist in den Artikeln 30 ff. des Wechselgesetzes (im Folgenden mit WG abgekürzt) geregelt. Gemäß Art. 31 WG muss die Wechselbürgschaft auf dem Wechsel durch eine eigenhändige Unterschrift angebracht werden. Die schriftliche Bürgschaftserklärung kann auch im Anhang des Wechsels stehen. Eine Formulierung wie „als Bürge“ oder „per Aval“ ist für die Nennung der Wechselbürgschaft üblich.

Gemäß Art. 31 Abs. 4 WG ist die Aussage nicht erforderlich, für wen die Wechselbürgschaft übernommen wird. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels führt gemäß Art. 31 Abs. 3 WG unwiderlegbar zu einer Wechselbürgschaft – auch ohne Zusatz.

Der Wechselbürge haftet gemäß Art. 32 Abs. 1 WG und gemäß Art. 47 Abs. 1 WG als Gesamtschuldner und damit in gleicher Weise wie der Bezogene (Avalakzept), der Wechselaussteller oder der Indossant.

Eine Wechselbürgschaft ist gemäß § 773, 1 Nr. 1 BGB eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Wechselbürge kann somit unverzüglich in Anspruch genommen werden, wenn der Bezogene (Avalakzept), der Wechselaussteller oder der Indossant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

Gemäß Art. 32, Abs. 3 WG ist die Wechselbürgschaft nach Bezahlung des Wechsels respektive nach Wechseleinlösung beendet.

Wirtschaftliche Bedeutung der Wechselbürgschaft in Deutschland

Die Wechselbürgschaft wird heute in Deutschland eher selten verwendet und wenn, dann meist in Form eines Bankavals oder eines Avalkredits, bei dem eine Bank oder ein gewerbsmäßiges Kreditinstitut die Bürgschaft für einen Wechselschuldner gegen Zahlung einer Avalprovision übernimmt. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung wird mitunter eine Wechselbürgschaft eingetragen.

Wechselaval: Bilanzierung

Der Wechselaval wird „unter dem Strich“ als „Verbindlichkeit aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ ausgewiesen. Da es sich beim Wechselaval nicht um ein bilanzielles Geschäft, sondern um eine Eventualverbindlichkeit handelt, ist dieselbe nicht Bestandteil der Bilanzsumme. Wer nach IFRS bilanziert, weist den Wechselaval als Eventualverbindlichkeit in den „Notes“ aus.

Kosten für einen Wechselaval

Stellt eine Bank einen Wechselaval aus, verlangt sie die Zahlung einer Avalprovision. Diese besteht aus dem Produkt aus Wechselsumme und einem bestimmten Prozentsatz, auf den sich Avalkreditgeber und Avalkreditnehmer in einem schriftlichen Vertrag geeinigt haben.