Was ist ein Akzeptkredit? Definition und Erklärung

Der Akzeptkredit ist ein Wechselkredit, bei dem der Kreditgeber (Bank oder gewerbsmäßiges Kreditinstitut) einen Wechsel, der von dem Kreditnehmer gezogen wird, akzeptiert (Bankakzept). Gegen Zahlung einer Akzeptprovision haftet die Bank für die Einlösung des entsprechenden Wechsels.

Sollte der Kreditnehmer nicht mindestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum des Wechsels die entsprechende Wechselsumme zur Verfügung gestellt haben, tritt der Haftungsfall ein.

Grundsätzlich gehört der Akzeptkredit, genauso wie der Avalkredit, zu den Geschäften der Kreditleihe. Bei dieser werden vom Kreditgeber keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt, sondern dessen hohe Kreditwürdigkeit.

Ablauf beim Akzeptkredit: Beispiel im Importgeschäft

Der Akzeptkredit wird noch heute vor allem im Außenhandel zur Finanzierung von Import- und Exportgeschäften verwendet (siehe auch Rembourskredit). Der Importeur stellt einen Wechsel aus und ist damit der Wechselaussteller. Der Bezogene ist die Bank, die ihre Rolle durch eine Unterschrift auf dem Wechsel eindeutig manifestiert.

Mit ihrer Unterschrift geht die Bank gemäß Art. 28 WG die wechselrechtliche Verpflichtung ein, am Fälligkeitstag für die Einlösung des Wechsels zu sorgen, sofern der Importeur nicht schon für dieselbe gesorgt hat. Begünstigter ist der Exporteur, der dem Importeur Waren liefern soll. Die entsprechende Importsumme ist zugleich auch die Wechselsumme.

Generell vergeben Banken Akzeptkredite nur an Unternehmen, die über eine ausreichend hohe Bonität verfügen. Allein die Tatsache, dass der Importeur einen Akzeptkreditgeber hat, zeigt dem Exporteur, dass im Grunde genommen keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Handelspartners bestehen.

Akzeptkredit: Bilanzierung

Da der Kreditgeber beim Akzeptkredit nur dann haftet, wenn der Kreditnehmer seinen Verbindlichkeiten aus dem Wechsel nicht nachkommen sollte, handelt es sich hier um eine Eventualhaftung und damit auch um eine Eventualverbindlichkeit. Diese wird dann auch also solche in der Bilanz „unter dem Strich“ bei den „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ ausgewiesen.

Bilanziert der Avalkreditgeber nach IFRS, weist er den Akzeptkredit als Eventualverbindlichkeit in den „Notes“ aus.