Kreditleihe – Definition und Erklärung

Bei der Kreditleihe stellt die Bank, die Sparkasse, das gewerbliche Kreditinstitut oder die Versicherung dem Kreditnehmer keine finanziellen Mittel zur Verfügung, sondern Kreditwürdigkeit. Sollte der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung, auf die sich die Kreditleihe bezieht, nicht nachkommen, wird der Kreditgeber vom Gläubiger des Kreditnehmers als Bürge in Haftung genommen. Die Kreditleihe gehört damit zur Familie der Bürgschaften und Garantien.

Formen der Kreditleihe

Die Kreditleihe wird in Form von Avalkrediten, Akzeptkrediten, Rembourskrediten oder Akkreditiven vollzogen. Der Kreditnehmer schließt einen schriftlichen Vertrag mit dem Kreditgeber, um durch die Kreditleihe seine eigene Bonität zu erhöhen und seinem Gläubiger mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Insbesondere Avale und Avalkredite sind heute gang und gäbe, zumal die Kreditwürdigkeit von Banken als Avalkreditgeber als sehr hoch einzustufen ist. So gibt es beispielsweise Anzahlungsavale, Bietungsavale, Erfüllungsavale, Gewährleistungsavale, Mietavale, Reisesicherungsavale, Wechselavale oder Zahlungsavale.

Rechtliche Grundlagen der Kreditleihe

Die Kreditleihe und all ihre Formen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 KWG ein Bankgeschäft, weshalb grundsätzlich nur Banken, gewerbsmäßige Kreditinstitute und Versicherungen mit spezieller Genehmigung ihre Kreditwürdigkeit mittels Kreditleihe verleihen dürfen.

Da die Bank im Rahmen einer Kreditleihe nur dann für eine bestimmte Haftungssumme aufkommen muss, wenn der Bankkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind alle Formen der Kreditleihe gemäß § 251 in Verbindung mit § 268 Abs. 7 HGB in der Bilanz „unter dem Strich“ als Eventualverbindlichkeit auszuweisen.

In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber eine Kreditleihe sogar als erforderlich an, beispielsweise bei Prozessbürgschaften, Zollbürgschaften, Steuerbürgschaften oder bestimmten Anzahlungen (siehe auch Reisesicherungsschein).