Was ist eine Bürgschaftserklärung? Eine Begriffsklärung mitsamt Definition und Beispiel

Schriftliche Erteilung einer Bürgschaftserklärung: Bürge unterschreibt Bürgschaftsvertrag
Die Erteilung einer Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen!

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Folgenden nur noch BGB genannt, gilt nach Paragraf 765 das Prinzip: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“

Mit einer Bürgschaftserklärung erklärt sich der künftige Bürge dazu bereit, die Verpflichtungen zu übernehmen, sollte derjenige, für den er die Bürgschaft übernommen hat, nicht mehr dazu in der Lage sein.

Wenn eine Verbindlichkeit aus verschiedenen Gründen nicht geleistet werden kann, kann der Gläubiger die Erfüllung dieser Verbindlichkeit direkt vom Bürgen verlangen, welcher sich durch die Bürgschaftserklärung zu eben dieser Erfüllung verpflichtet hat.

Beispiel für eine gängige Bürgschaftserklärung

Es gibt verschiedene Formen der Bürgschaft, welche mit jeweils unterschiedlichen Konditionen, wie Bürgschaftsdauer und Höhe, konzipiert sind. Eine besonders häufig genutzte Bürgschaftsform ist die Elternbürgschaft. In diesem Fall erklären sich die Eltern einer Person zu Bürgen, meist im Zusammenhang mit einer Mietwohnung. Dem künftigen Vermieter soll diese Bürgschaft als Sicherheit dienen, falls der Mieter den Mietzahlungen nicht nachkommen oder für verursachte Schäden nicht aufkommen kann.

Da junge Erwachsene, die studieren oder noch in der Ausbildung sind, aufgrund der unsicheren finanziellen Lage eine Risikogruppe für Vermieter darstellen, haben sie bei der Wohnungssuche oftmals das Nachsehen. Durch die Elternbürgschaft gewinnt der Vermieter die nötige Sicherheit, da er beispielsweise bei ausbleibenden Mietzahlungen sich direkt an die Eltern wenden kann. Diese haben sich im Zuge der Bürgschaftserklärung dazu verpflichtet, die offenen Forderungen zu begleichen.

Die Form der Bürgschaftserklärung

Im BGB ist in Paragraph 766 folgendes festgelegt: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Dementsprechend ist eine Bürgschaft nur dann gültig, wenn diese schriftlich, in physischer Form, festgelegt wurde. Anders als bei Verträgen normalerweise der Fall ist, ist hier jedoch nicht die Unterschrift aller Parteien, also dem Bürgen, dem Gläubiger und dem Schuldner, nötig. Es genügt die Unterschrift des Bürgen, damit die Bürgschaftserklärung bindend ist.

Eine Ausnahme von dieser Regel betrifft Kaufleute, die eine Bürgschaft im Rahmen eines Kaufvertrags abschließen. Diese können die Bürgschaftserklärung auch in elektronischer Form tätigen, alle anderen jedoch müssen dies auf schriftlichem Wege tun.

Das Ausmaß einer Bürgschaftserklärung

Grundlegend haftet der Bürge mit seinem gesamten Vermögen, dies bedeutet jedoch nicht, dass das Vermögen des Bürgen als Grundlage für die einzufordernde Schuld genutzt werden kann. Dies lässt sich am besten anhand der Elternbürgschaft an einem Beispiel demonstrieren.

Gesetzlich darf die Elternbürgschaft nur drei Nettokaltmieten umfassen. Angenommen, die Eltern verfügen über ein liquides Vermögen von 25.000 Euro und die Nettokaltmiete beträgt 1.000 Euro. Der unaufmerksame Nachwuchs hat bei der Einweihungsparty Teile der Wohnung beschädigt, woraus sich Schäden von 5.000 Euro ergeben. Nun ist es zwar so, dass der Mieter für diesen Schaden aufkommen muss, der Vermieter die Eltern als Bürgen jedoch nur mit 3.000 Euro, also drei Nettokaltmieten, in die Schuld nehmen darf. Den restlichen Betrag muss er vom Mieter selbst verlangen.

Vorsicht ist jedoch geboten, falls in diesem Fall die Eltern unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft anbieten, dann gilt die Regelung von drei Nettokaltmieten nicht mehr. Bei dieser unaufgeforderten Bürgschaftserklärung können die Eltern mit weit höheren Beträgen in die Pflicht genommen werden.

Anders ist es, wenn eine Gewährleistungsbürgschaft bei einem Bauauftrag zum Tragen kommt, denn hier gibt es laut BGB und VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gesteckte Grenzen für die Laufzeit und den Umfang der Bürgschaft. Der Haftungsumfang liegt hier in der Regel bei 5% des Auftragsvolumens.

Es gibt also keine einheitliche Beschränkung über das Ausmaß einer Bürgschaftserklärung. Es ist, je nach Bürgschaftsform, vollkommen unterschiedlich geregelt. Daher sollte jeder Bürge vor einer Bürgschaftserklärung genau überprüfen, um welche Bürgschaftsform es sich handelt und welche Grenzen für diese Form laut dem Gesetz oder der zu Grunde liegenden Verordnung existieren.