Was ist eine Bürgschaft? Definition und Beispiel
Bei einer Bürgschaft handelt es sich laut Definition um einen einseitig verpflichtenden Vertrag über die Erfüllung von Forderungen eines Gläubigers. Der Vertrag muss in aller Regel schriftlich geschlossen werden, lediglich ein Kaufmann kann im Zuge eines Handelsgeschäfts eine Bürgschaft auf mündlichem Wege erteilen.
Bei einem einseitig verpflichtenden Vertrag ist die Unterschrift des Bürgen allein ausreichend, weder der Schuldner für den gebürgt wird, noch der Gläubiger, müssen dem Vertrag gesondert zustimmen, damit dieser rechtsgültig ist.
Die Bürgschaft ist eine sogenannte Personensicherheit. Der Bürge setzt sich damit selbst in die Verantwortung, den Verpflichtungen des Schuldners nachzukommen, sollte dieser nicht dazu in der Lage sein, und gibt damit dem Gläubiger ein gewisses Maß an Sicherheit.
Arten von Bürgschaften
Die Systematik der Bürgschaft kennt diverse Spezialfälle, die demnach auch eine eigene Betitelung erfahren. Bürgen beispielsweise Eltern für ihre Kinder, um diesen eine Mietwohnung zu ermöglichen, nennt sich der Sachverhalt Elternbürgschaft. Die Eltern garantieren dem Vermieter mit derselben, dass sie selbst anfallende Kosten wie die Miete oder die Behebung von Sachschäden übernehmen, wenn der eigentliche Mieter, das eigene Kind, dazu nicht in der Lage ist.
Die Elternbürgschaft ist eine Sonderform der Mietbürgschaft, die – wie der Name schon sagt – den Eltern des Schuldners vorbehalten ist. Doch auch Freunde, Geschwister, Großeltern oder andere Menschen oder auch eine Versicherung können sich als Mietbürge verpflichten und dem Schuldner damit zur eigenen Mietwohnung verhelfen.
Eine für den Bürgen recht bequeme und sichere Art der Bürgschaft, die ebenfalls bei Vermietungen, aber auch bei Kreditvergaben eingesetzt werden kann, ist die Ausfallbürgschaft. Hier wird der Bürge erst dann belangt, nachdem der Gläubiger sämtliche Rechtsmittel genutzt hat, um sein Geld vom eigentlichen Schuldner zu erhalten.
Das Gegenteil davon ist die selbstschuldnerische Bürgschaft, die dem Gläubiger ermöglicht, mit seinen Forderungen sofort auf den Bürgen zuzukommen, sobald der Hauptschuldner mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
Auch im gewerblichen Bereich, vor allem bei Bauaufträgen, werden häufig Bürgschaften gefordert. In solch einem Fall handelt es sich um eine Gewährleistungsbürgschaft. Da die Baufirma dazu verpflichtet ist, das Bauwerk frei von Mängeln zu übergeben und dies für eine bestimmte Zeit, je nach Vertrag in der Regel zwischen 4 und 5 Jahre, zu gewährleisten, werden hierfür oftmals Versicherungen als Bürgen genutzt. Geht die Baufirma innerhalb der Gewährleistungsfrist insolvent, kann der Auftraggeber den Bürgen in die Verantwortung nehmen, um etwaige Baumängel bereinigen zu lassen.
Fordert eine Baufirma eine Anzahlung von ihrem Auftraggeber, zum Beispiel um Material einzukaufen, so kann dieser eine Anzahlungsbürgschaft verlangen, welche ihn vor dem Komplettverlust seiner Anzahlung schützt, falls das Bauprojekt doch nicht erfolgreich beendet werden kann.
Wer kann Bürge werden?
Bürge kann im Prinzip jede volljährige Person sein, doch wird natürlich nicht jede Person als Bürge akzeptiert. Wer für einen Schuldner bürgt, muss ein in Anbetracht der vorliegenden Schuld angemessenes Einkommen oder Vermögen besitzen. Ein Vermieter zum Beispiel wird die Wohnung nicht bereitwilliger vermieten, nur, weil eine augenscheinlich obdachlose Person sich für den Mieter verbürgt, denn hier existiert keine Sicherheit für den Vermieter.
Bürgen jedoch die Eltern, Geschwister, Großeltern oder andere dem Schuldner nahestehende Personen mit festem Einkommen, fühlen sich die meisten Vermieter auf der sicheren Seite und stimmen dem Mietverhältnis zu.
Geht es um eine Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit einem großen Bauprojekt, wird die Mutter des Geschäftsführers der Baufirma als Bürge kaum anerkannt werden, zumal die Summen, die bei solchen Projekten anfallen, für eine Privatperson in fast allen Fällen nicht zu bewältigen sind. Hier bestehen Gläubiger eher auf Banken oder Versicherungen als Bürgen.
Dauer und Höhe einer Bürgschaft
Für gewöhnlich werden Bürgschaften zeitlich unbegrenzt abgeschlossen. Der Grund hierfür ist, dass die Bürgschaft an bestimmte Forderungen geknüpft ist. Bürgen beispielsweise Eltern für Ihr Kind mit einer Elternbürgschaft beim Vermieter, erlischt die Bürgschaft mit der Kündigung des Mietvertrages, da es nun nichts mehr gibt, was Gegenstand einer Forderung sein könnte.
Anders verhält es sich natürlich, wenn der Nachwuchs an seinem letzten Tag als Mieter Schäden in der Wohnung verursacht, welche erst wenig später vom Vermieter entdeckt werden und bewiesenermaßen vom Mieter stammen. Auch wenn der Mietvertrag zwar schon ausgelaufen und somit die Bürgschaft hinfällig ist, kann der Mieter dennoch Schadensersatz verlangen, da die Schäden verursacht wurden, während noch ein Mietvertrag bestand. Kann der Schuldner den Schaden nicht bezahlen, wird auch in dieser Situation der Bürge in die Pflicht genommen.
Im Bürgschaftsvertrag kann allerdings eine individuelle Laufzeit der Bürgschaft vereinbart werden. Sobald diese abgelaufen ist, endet die Bürgschaft. Das ist ebenfalls der Fall, wenn
- alle Schulden beglichen worden sind
- der Gläubiger auf sein Recht verzichtet
- eine andere Person die ausstehende Schuld übernimmt
Stirbt der Hauptschuldner, so nimmt der Bürge seinen Platz ein.
Die Höhe der abgeschlossenen Bürgschaft ist in der Regel, um den Bürgen zu schützen, gesetzlich festgelegt. Bei der Mietbürgschaft beträgt sie drei Monatskaltmieten, bei der Gewährleistungsbürgschaft fünf Prozent des Auftragsvolumens. Betrifft die Bürgschaft ein Darlehen, dann ist sie auf die Höhe ebendieses Darlehens begrenzt.
Schutz und Risiko: Sondervereinbarungen bei Bürgschaften
Ein Bürgschaftsvertrag kann angepasst werden – sowohl in eine Richtung, die für den Bürgen mehr Sicherheit, als auch in eine Richtung, die für ihn mehr Risiko bedeutet. Bei einer freiwilligen Bürgschaft, die in der Praxis fast ausschließlich als Sonderform der Mietbürgschaft vorkommt, haftet der Bürge unbegrenzt und ist somit einem sehr hohen Risiko ausgesetzt. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bürge selbst es anbietet, eine Bürgschaft zu übernehmen – ohne dass der Gläubiger die Forderung danach gestellt hat.
Es gibt aber auch Vertragsklauseln, die den Bürgen vor einer Unbeschränktheit seiner Schuldübernahme schützen. Um nicht für das gesamte restliche Darlehen einstehen zu müssen, sobald der Hauptschuldner nicht mehr zahlungsfähig ist, kann der Bürge im Bürgschaftsvertrag einen Höchstbetrag, den er zu zahlen bereit ist, festsetzen.
Ähnlich wie diese Höchstbetragsbürgschaft funktioniert auch die Zeitbürgschaft. Hier wird vertraglich vereinbart, wie lange ein Bürge maximal für die Forderungen des Gläubigers haftbar ist. Ist der Zeitpunkt erreicht, erlischt die Bürgschaft.