Was ist ein Avalkredit? Definition und Erklärung

Avalkreditgeber und Avalkreditgeber einigen sich auf die Konditionen für einen Avalkredit
Beim Avalkredit bürgt der Avalkreditgeber für den Avalkreditnehmer

Der oder auch das Aval ist ein übergeordneter Allgemeinbegriff für Bürgschaften und Garantien, die Kreditinstitute zu Gunsten eines ihrer Kunden erklären. Aval leitet sich vom italienischen Wort „avalla“ ab, das „Wechsel“ bedeutet und selbst vom arabischen Wort „Ḥawāla“ abstammt, welches genau dieselbe Bedeutung hat.

Haftungsübernahme des Avalkreditgebers gegenüber einem Dritten

Unterzeichnet ein Kreditinstitut einen „Wechsel“, haftet es als Wechselbürge genau wie der Schuldner für die Rückzahlung einer Verbindlichkeit. Üblich sind heute vor allem Avalkredite, bei denen der Avalkreditgeber gegenüber einem Dritten eine Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten des Avalkreditnehmers erklärt.

Kreditleihe: Verleihung von Kreditwürdigkeit

Der Avalkreditgeber stellt unmittelbar keine finanziellen Mittel zur Verfügung, sondern leiht dem Avalkreditnehmer Kreditwürdigkeit. In dem Zusammenhang wird dann auch gern der Begriff „Kreditleihe“ verwendet.

Rechtsverhältnis beim Avalkredit

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gewährung eines Avalkredits ein Bankgeschäft gemäß § 1 Nr. 8 KWG. Das bedeutet, dass ausschließlich Banken, gewerbsmäßige Kreditinstitute und bestimmte Versicherungen mit Sondergenehmigung einen Avalkredit bewilligen dürfen.

Schriftlicher Avalkreditvertrag gemäß § 127 BGB

Unterzeichnet ein Kreditinstitut einen Avalkreditvertrag, wird es zum Avalkreditgeber und übernimmt die Haftung für die Verbindlichkeit des Avalkreditnehmers. Ein Avalkreditvertrag wird gemäß § 127 BGB in Schriftform geschlossen.

Rechtsverhältnisse gemäß BGB

Das Rechtsverhältnis zwischen Avalkreditgeber und Bürgschaftsgläubiger fußt auf dem Bürgschaftsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Avalkreditnehmer ist gemäß § 675 BGB durch den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag charakterisiert: gegen Entrichtung einer Avalprovision verbürgt sich das Kreditinstitut zu Gunsten des Avalkreditnehmers gegenüber dessen Gläubiger.

Bei einem Avalkredit besteht demnach ein Rechtsverhältnis zwischen drei Parteien. Das Kreditinstitut ist gemäß § 765 BGB Bürge, der Avalkreditnehmer ist Schuldner der verbürgten Verbindlichkeit, der Gläubiger des Avalkreditnehmers ist zugleich auch begünstigter Gläubiger der aus dem Avalkreditvertrag entstandenen Bürgschaft.

Eventualhaftung des Kreditinstituts

Aus Sicht des Kreditinstituts übernimmt es als Bürge erst einmal lediglich eine Eventualhaftung, da es darauf hoffen darf, dass der Avalkreditnehmer seine verbürgte Verbindlichkeit auch tatsächlich erfüllen wird. Muss der Avalkreditgeber allerdings damit rechnen, dass der Avalkreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht mehr zurückzahlen könnte, sind entsprechende Rücklagen zu bilden.

Im Falle der Nicht-Erfüllung der verbürgten Verbindlichkeit durch den Avalkreditnehmer wird aus der anfänglichen Eventualhaftung des Kreditinstituts eine echte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger des Avalkreditnehmers.

Regelung der im Avalkreditvertrag verbrieften Bürgschaft

Die im Rahmen des Avalkreditvertrags vom Kreditinstitut übernommene Bürgschaft ist in den §§ 765 bis 778 BGB und §§ 349 und 350 HGB geregelt. Der Avalkreditvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertag im Sinne von § 311 BGB. Die konkreten Vertragsinhalte können zwischen Avalkreditgeber und Avalkreditnehmer sehr individuell vereinbart werden.

Garantien im Auslandsgeschäft

Im Auslandsgeschäft sind international gebräuchliche Garantien üblich. So gibt es seit 1991 Einheitliche Richtlinien für Vertragsgarantien der Internationalen Handelskammer.

Avalkredit und Bilanzierung

In der Bilanz wird der Avalkredit vom Avalkreditgeber „unter dem Strich” bei den „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ ausgewiesen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Gelddarlehen ist das Avalkreditgeschäft also ein außerbilanzielles Geschäft. Bestandteil der Bilanzsumme ist die entsprechende Eventualverbindlichkeit also nicht.

Erfolgt eine Bilanzierung nach IFRS wird der Avalkredit als Eventualverbindlichkeit in den „Notes“ ausgewiesen.

Avalarten: Formen des Avalkredits

Da die Kreditleihe und der Avalkredit in der Geschäftswelt sehr üblich sind, gibt es eine Reihe von Avalarten. Zu diesen gehören u.a. der Anzahlungsaval, der Bietungsaval, der Erfüllungsaval, der Gewährleistungsaval, der Mietaval, der Reisesicherungsschein, der Wechselaval oder der Zahlungsaval.

Kosten für den Avalkredit: die Avalprovision

Banken und gewerbsmäßige Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer eine Avalprovision in Rechnung, die einem bestimmten Prozentsatz der Bürgschaftssumme entspricht. Die Avalprovision und damit die Kosten für den Avalkredit sind grundsätzlich abhängig von Laufzeit des Avalkredits, Kreditwürdigkeit des Schuldners, Ausfallrisiko sowie Stellung von (Kredit-)Sicherheiten. Üblich sind Prozentsätze ab 0,5 % p.a. bis maximal 10 % p.a. der Bürgschaftssumme.

Beendigung

Avalkredite werden nach Erfüllung des Avalzwecks durch die Rückgabe der Originalurkunde an den Avalkreditgeber von der Eventualverbindlichkeit befreit. Da der Bürgschaftsgläubiger bei der Rückgabe der Originalurkunde konkludent handelt, erlöschen bei derselben sofort all seine Rechte aus dem entsprechenden Aval.